Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der Werner Bauser GmbH

I. Allgemeines
Ergänzend zu den individuellen Vertragsvereinbarungen gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen für den gesamten Geschäftsverkehr mit Lieferanten oder anderen Auftragnehmern (nachfolgend gemeinsam "Lieferant" genannt), sie gelten im Falle von ständigen Geschäftsverbindungen oder Rahmenvereinbarungen auch für alle zukünftigen Lieferbeziehungen bis zur Geltung unserer neuen Einkaufsbedingungen. Andere AGB werden weder durch Auftragsbestätigung des Lieferanten noch durch vorbehaltlose Annahme von Lieferungen oder Leistungen noch deren Bezahlung durch uns Vertragsinhalt. Alle Vereinbarungen in Bezug auf den Vertragsschluss müssen schriftlich getroffen werden. Änderungen oder Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und der Zustimmung durch uns. Verschlechtert sich die Kreditwürdigkeit oder Lieferfähigkeit des Lieferanten in einem Umfang, der die Erfüllung des Vertrages gefährdet oder stellt der Zulieferer seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, besteht für uns ein Rücktrittsrecht, das auch nur teilweise ausgeübt werden kann. Eine Auftragsübertragung an Dritte ohne unsere Einwilligung ist untersagt und berechtigt uns zum Rücktritt oder zur Geltendmachung von Schadenersatz. Die Abtretung von Forderungen gegen uns ist ausgeschlossen. 


II. Angebot
Im Angebot ist auf Abweichungen von der Anfrage ausdrücklich hinzuweisen. Der Lieferant ist mindestens einen Monat an sein kostenloses Angebot gebunden. Die Preise sind in Euro zuzüglich Mehrwertsteuer frei Haus, einschließlich Verpackung und Versicherung, auszuweisen. An Unterlagen, die wir dem Lieferanten zur Angebotsabgabe überlassen, behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind bei Nichtabgabe eines Angebotes oder nach Abwicklung der Bestellung unverzüglich und kostenlos an uns zurück zu senden. 


III. Bestellung
1. Die Annahme unserer Bestellung(en) hat binnen 14 Tagen nach Zugang und mittels schriftlicher Auftragsbestätigung mit verbindlicher Lieferzeit und Preisen zu erfolgen. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn nicht binnen einer Woche nach Zugang widersprochen wird. Rahmenaufträge berechtigen nur zur Beschaffung von Vormaterial im notwendigen Umfang. Die Anfertigung von Teilen für Abrufaufträge ist erst nach Eingang des Abrufes zulässig. Bei Zeichnungs- oder Formänderungen durch den Lieferanten trägt dieser das Risiko einer Nichtabnahme der Ware sowie aller dadurch verursachten Mängel und Schäden.
2. Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt unserer Bestellung und spätere Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
Vor Ausführung der Bestellung sind wir berechtigt, in Absprache mit dem Lieferanten, Änderungen der Konstruktion, Liefermenge und Lieferzeit zu verlangen. Die Auswirkungen der Änderung sind angemessen und einvernehmlich zu regeln. Kann keine Einigung erzielt werden, besteht für uns ein Kündigungsrecht. Der Lieferant erhält in diesem Fall einen angemessenen Aufwendungsersatz. Der Lieferant ist ohne Absprache mit uns nicht berechtigt, Änderungen in Konstruktion oder Ausführung gegenüber früheren, gleichartigen Lieferungen und Leistungen vorzunehmen.
3. Zeichnungen, Werkzeuge, Muster, Modelle, Marken und Aufmachungen oder ähnliches sowie Fertigprodukte und Halbfertigprodukte, die von uns überlassen oder in unserem Auftrag hergestellt werden, bleiben oder werden unser Eigentum und dürfen an Dritte nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung geliefert werden. Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen im Einzelfall sind diese unverzüglich mit Erledigung der Bestellung ohne besondere Aufforderung an uns zurückzugeben. Mit derartigen Fertigungsmitteln, Marken und Aufmachungen hergestellte bzw. ausgezeichnete Erzeugnisse dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung an Dritte geliefert werden. 


IV. Liefertermine und -fristen, Verzug
1. Liefertermine und -fristen in Bestellungen und Abrufen sind bindend. Maßgebend für die Einhaltung von Fristen und Terminen ist der Eingang der Lieferung in unseren Werken. Teillieferungen sind nur nach Vereinbarung mit uns zulässig. Der Lieferant hat uns Schwierigkeiten, die ihn an der termingemäßen Lieferung in der vorgeschriebenen Qualität hindern, unverzüglich mitzuteilen und unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrags einzuholen. Er haftet für nicht oder verspätet erfolgte Mitteilungen. Bei Lieferverzug stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Eine Fristsetzung durch uns ist dann entbehrlich, wenn unsere eigene Terminbindung dies erfordert, weil mit der Ablehnung der Vertragserfüllung durch unseren Kunden zu rechnen ist. Ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung des Lieferanten ist ausgeschlossen. Bei Rücktritt können wir Teillieferungen gegen Gutschrift behalten. Bei wiederholter oder dauerhafter Terminüberschreitung des Lieferanten besteht für uns ein Kündigungsrecht. Bei unverschuldeter Terminüberschreitung haben wir ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn die Terminüberschreitung erheblich ist und die Dringlichkeit der Belieferung wegen eigener Terminbindung dies erfordert. Kann die Abnahme durch uns wegen höherer Gewalt sowie wegen sonstiger, unvorhergesehener oder außerhalb unseres Einflusses liegender Hindernisse, die sich auf die Abnahme der Ware auswirken, nicht rechtzeitig erfolgen, verlängert sich die Abnahmefrist angemessen und es entsteht kein Annahmeverzug. In anderen Fällen beschränken sich Schadenersatzansprüche wegen verschuldeter verzögerter Abnahme in jedem Fall auf 50% des Wertes der Lieferung, deren Abnahme verzögert wurde.
2. Kommt der Lieferant in Verzug, so haben wir nach Mahnung das Recht, eine Vertragsstrafe von 0,5% des Netto-Bestellwertes pro angefangene Woche, höchstens 5% des Netto-Bestellwertes und/oder der Lieferung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet.
3. Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet. 


V. Transport und Gefahrübergang
1. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich "frei Haus". Der Lieferant soll auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellangaben anbringen. Verzögerungen, Mehrkosten sowie Schäden, die durch Nichtbeachtung unserer Versandvorschriften entstehen, gehen zu Lasten des Lieferers. Der Lieferant hat die von uns vorgegebene Verpackung zu wählen und darauf zu achten, dass durch die Verpackung die Ware vor Beschädigungen geschützt ist. Sofern wir keine Vorgabe zur Verpackung geben, sind die Waren handelsüblich zu verpacken. Für Verluste und Beschädigungen, die während des Transports einschließlich des Entladens bis zur Abnahme in unseren Werken entstehen, haftet der Lieferant. Der Lieferant hat daher für seine Lieferungen eine ausreichende Transportversicherung abzuschließen. Werden Beförderungskosten in Ausnahmefällen von uns übernommen, ist, unter Berücksichtigung der Transportsicherheit, grundsätzlich die billigste Versandart zu wählen.

2. Die Gefahr geht erst mit der Ablieferung an der Versandadresse oder mit Aufstellung und Abnahme in unseren Werken über. Bis zur Versendung ist die Ware kostenlos und auf Gefahr des Lieferanten für uns zu verwahren. 


VI. Preise, Zahlung
1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis gilt als Höchstpreis. Er kann unterschritten, nicht aber überschritten werden. Die Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten, aber gesondert auszuweisen. Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Bei Rücksendung sind mindestens zwei Drittel des berechneten Wertes gutzuschreiben.

2. Der Lieferant wird uns keine ungünstigeren Preise und Bedingungen einräumen als anderen Abnehmern, wenn und soweit diese ihm gegenüber im konkreten Fall gleiche oder gleichwertige Voraussetzungen bieten.

3. Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert zu erteilen. Zahlung erfolgt erst nach vollständigem Eingang der mangelfreien Ware bzw. vollständiger mangelfreier Leistung und nach Eingang der Rechnung. Bei zulässigen Teillieferungen gilt dies entsprechend. Zeitverzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige Rechnungen entstehen, beeinträchtigen keine Skontofristen. Bei Skontogewährung erfolgt die Bezahlung nach Maßgabe der Skontovereinbarung mindestens aber bis zu 14 Tagen abzüglich 3%, 30 Tagen abzüglich 2 % und bis zu 90 Tagen netto.
Maßgeblich für diese Frist ist der Tag der Lieferung oder die spätere Inrechnungstellung. Ein Zahlungsverzug durch uns ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ersatzansprüche werden im Übrigen auf die dadurch typischerweise eintretenden Schäden begrenzt.

4. Forderungen des Lieferanten an uns dürfen nur mit unserer Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten. 


VII. Dokumentation
1. Rechnungen, Lieferscheine und Packzettel sind in zweifacher Ausfertigung jeder Sendung beizufügen. Diese Dokumente müssen enthalten: Ihre und unsere Bestellnummer, Menge und Mengeneinheit, Brutto-, Netto- und ggf. Berechnungsgewicht, Ihre und unsere Artikelbezeichnung mit Artikelnummern, Restmenge bei zulässigen Teillieferungen.

2. Bei Frachtsendungen ist uns eine Versandanzeige am Tage des Versandes gesondert zu übermitteln. 


VIII. Qualität, Qualitätssicherung
Der Lieferant hat für die Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik und die vereinbarten (technischen) Daten, insbesondere Qualitätsvorschriften sowie in Betracht kommende Schutzgesetze und sonstige Sicherheitsbestimmungen einzuhalten. Er ist verpflichtet, aufbauend auf der internationalen Norm ISO 9000 ff ein Qualitätsmanagement-System zu unterhalten mit der Verpflichtung zur Null-Fehler-Zielsetzung und der kontinuierlichen Verbesserung seiner Leistung. Der Lieferant verpflichtet seine Unterlieferanten ein vergleichbares Qualitätsmanagement-System zu unterhalten, das die mangelfreie Beschaffenheit seiner Zukaufteile und/oder extern veredelter Teile sicherstellt. Einzelheiten sind in den individuellen Vereinbarungen zur Qualität in schriftlicher Form zwischen den Parteien zu regeln. 


IX. Mängelrechte, Mangeluntersuchung Verjährung, Rückgriff
1. Der Lieferant hat die Ware frei von Sachmängeln zu übertragen. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften, sofern nachfolgend nicht etwas anderes vereinbart ist. Er verpflichtet sich, für alle aus dem Fehlen der Eigenschaften entstehenden Mängel und Mangelfolgeschäden einzustehen. Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Nacherfüllung, zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern und Schadenersatz oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen. Im Rahmen der Nacherfüllung sind wir berechtigt, wahlweise Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache vom Lieferanten zu verlangen. Der Lieferant ist verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung oder Schadenbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Führt der Lieferant die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist durch oder schlägt sie fehl, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. In dringenden Fällen, insbesondere wenn Gefahr im Verzug ist, zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, sind wir berechtigt, die Mangelbeseitigung selbst oder durch Dritte auf Kosten des Lieferanten vornehmen zu lassen.

2. Fehlen Absprachen in Qualitäts-Sicherungs-Vereinbarungen, sind die Lieferungen durch uns innerhalb angemessener Frist auf offenkundige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu untersuchen. Eine Mängelrüge durch uns ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen, gerechnet ab Lieferungseingang oder bei versteckten Mängeln ab deren Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Bei Durchgangsgeschäften ist hierbei auf die Rüge des Abnehmers abzustellen. Wir behalten uns vor, im Beanstandungsfall dem Lieferanten die im Zusammenhang mit der Mängelrüge entstehenden Kosten zu belasten. Der Lieferant trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände.

3. Für das vom Lieferanten gefertigte oder gelieferte Produkt bzw. für den von ihm durchgeführten Auftrag verjähren unsere Sachmängelansprüche mit Ablauf von 36 Monaten nach Auslieferung der unter Verwendung der Liefererzeugnisse hergestellten Bauser-Produkte, spätestens jedoch mit Ablauf von 5 Jahren seit der Lieferung an uns. Der Lieferant vereinbart mit seinem Betriebs-Haftpflichtversicherer die Erfassung dieser Verjährungsfrist.

4. Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant von Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängel gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.

5. Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.

6. Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.

7. Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat.

8. Unbeschadet der Bestimmungen in Ziffer 4 tritt die Verjährung in den Fällen der Ziffer 6 und 7 frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.

9. Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Mangels unvereinbar. 


X. Produkthaftung, Versicherungsschutz
Für Mängel an der Ware sowie die daraus resultierenden Schäden, die bei uns oder Dritten eintreten, stellt uns der Lieferant von der daraus resultierenden Haftung frei. Der Lieferant vereinbart mit seinem Versicherer die Mitversicherung dieser Freistellung im Rahmen seiner Betriebs-Haftpflichtversicherung. Der Lieferant stellt uns von der Verantwortung für einen Produktschaden insoweit frei von Ansprüchen Dritter, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist. Er ist verpflichtet, Aufwendungen für eine zur Vermeidung von Personenschäden durchgeführte Rückrufaktion zu erstatten, die wegen der vom Lieferanten verursachten Produktmängel erforderlich wurde. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2 Mio. € pauschal für Personen- und Sachschäden zu unterhalten. Der Umfang dieser Versicherung muss sich erstrecken auf die Deckungsformen der sog. erweiterten Produkt-Haftpflicht-versicherung (ProdHV) unter Einschluss der Versicherung von Personen- und Sachschäden wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften der Liefersache, Ziff. 4.1 ProdHV; Verbindung, Vermischung und Verarbeitung der Lieferprodukte, Ziff. 4.2 ProdHV; Weiterbe- und -verarbeitung gem. Ziff. 4.3 ProdHV; Aus- und Einbaukosten gem. Ziff. 4.4 ProdHV; Ausschussproduktionen durch Maschinen gem. Ziff. 4.5 ProdHV sowie eine Prüf- und Sortierkostenklausel gem. Ziff. 4.6 ProdHV. Die Deckungssumme für Schäden gem. Ziff. 4.1 - 4.6 ProdHV muss ebenfalls mindestens 2 Mio. € betragen. Auf Verlangen überlässt der Lieferant dem Besteller eine dementsprechende Bestätigung des Versicherers (certificate of insurance). 


XI. Schutzrechte, Freistellung
Der Lieferant übernimmt die Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand und seine Aufmachung den Bestimmungen entspricht, die für den Betrieb oder die Verwendung derartiger Gegenstände bestehen, gleichgültig, ob sich diese Bestimmungen auf Europäisches Recht, Gesetz, behördliche Vorschriften oder Handelsbrauch stützen. Er stellt uns dabei von allen öffentlich- und privatrechtlichen Ansprüchen aus Verletzungen dieser Vorschriften frei. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Werden wir von einem Dritten deswegen in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Bei Benutzung von Schutzrechten Dritter aufgrund vom Lieferanten abgeschlossener Lizenzverträge hat dieser dafür zu sorgen, dass die Benutzung der Lieferprodukte in allen Ländern erlaubt ist, in denen entsprechende Schutzrechte bestehen. Wir haben an seinen Schutzrechten im Umfang der gelieferten Erzeugnisse ein kostenloses Mitbenutzungsrecht. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen. 


XII. Höhere Gewalt
Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen und ähnliche Ereignisse, die uns die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt und befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Die Vertragspartner sind verpflichtet, nach Information durch uns ihre Verpflichtungen den veränderten Vertragsverhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Soweit die höhere Gewalt von nicht unerheblicher Dauer ist, d.h. schon mindestens 2 Wochen ununterbrochen anhält, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfs zur Folge hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich unser Bedarf um mehr als 30 % verringert. 


XIII. Beistellung von Werkzeugen, Materialien
Sofern die Bestellung eine Übernahme von Werkzeug- oder Modellkosten einschließt, wird vereinbart, dass Werkzeuge und Modelle unser Eigentum sind. Der Lieferant ist verpflichtet, diese Sachen ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Er ist verpflichtet, die uns gehörenden Sachen zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Sturm-, Einbruchdiebstahl- und Vandalismusschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt die Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab, wir nehmen die Abtretung hiermit an. Er ist verpflichtet, an unseren Sachen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Sofern wir selbst Sachen beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Vertraglich vereinbarte Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferant werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Erfolgen Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass dieser uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt.
Diese Regelung gilt auch dann, wenn wir die Annahme wegen verspäteter oder mangelhafter Lieferung verweigern oder wenn wir von weiteren Bestellungen absehen. In solchen Fällen sind uns die beigestellten Sachen kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Aufrechnung ist ausgeschlossen. 


XIV. Geschäftsgeheimnisse
Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Der Lieferant ist zur Geheimhaltung der Unterlagen und Informationen auch nach Abwicklung dieses Vertrages verpflichtet. Offenlegung gegenüber Dritten darf nur mit unserer schriftlichen Zustimmung erfolgen. 


XV. Einhaltung von gesetzlichen und behördlichen Anforderungen
Der Lieferant stellt sicher, dass die gesetzlichen Anforderungen, die behördlichen Anforderungen und die des Zolls des Ausfuhrlandes, des Einfuhrlandes und die des Bestimmungslandes sichergestellt sind. Der Lieferant hat eigenverantwortlich sicherzustellen, dass die damit verbundenen Dokumente aktuell und gültig sind. Der Lieferant verpflichtet sich die erforderliche Maßnahmen für die Erlangung und Aufrechterhaltung der Anforderungen rechtzeitig durchzuführen.


XVI. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Sonstiges
1. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz in Wehingen. Wir können den Lieferanten auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht verklagen. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

2. Für alle Rechtsfragen zwischen dem Lieferanten und uns, auch wenn dieser seinen Firmensitz im Ausland hat, gilt ausschließlich, unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG), das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ungültig sein, berührt dies das übrige Bedingungswerk nicht. Ungültige Bestimmungen sind so umzudeuten, dass der mit dieser Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. 

Wehingen, März 2018